Wir schließen Ihr Grundstück in Rösrath an das Kanalnetz an und kümmern uns darum, dass 180 Kilometer Kanal, 54 Pumpstationen und zahlreiche Regenwasserbehandlungsanlagen regelmäßig gewartet, kontrolliert und bei Bedarf erneuert werden. Die Wasserqualität in Bächen und Seen durch eine moderne Abwasserentsorgung zu verbessern, liegt uns am Herzen.
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Häufig gestellte Fragen
Für den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation besteht in der Regel ein Anschluss- und Benutzungszwang. Das ist in der Entwässerungssatzung geregelt. Der überwiegende Teil Rösraths ist an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen. Nur in einigen Außenbereichslagen ist kein Kanalanschluss möglich. Hier muss das Abwasser über eigene Grundstücksentwässerungsanlagen entsorgt werden. Die Einzelheiten hierzu sind in einer eigenen Satzung geregelt. Die Kosten, die für den Anschluss entstehen, ergeben sich aus der Abwassergebühren- und Beitragssatzung.
Wie beim Trinkwasseranschluss auch muss zeitnah vor Baubeginn ein Antrag gestellt werden, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Hierzu zählt beispielsweise der amtliche Lageplan, aus dem sich auch die Dachflächen und befestigten Flächen ergeben müssen. Außerdem muss auf dem Formular für den Schmutzwasserabfluss angegeben werden, wie viele Abwasserablaufstellen es gibt und um welche es sich hierbei handelt. Für den Niederschlagswasseranschluss sind unter anderem Größe und Art der Dach- und sonstigen befestigten Flächen relevant und wie das Niederschlagswasser abgleitet werden soll (Kanal bzw. Straße, Versickerung oder Gewässer).
Wird die Anschlussgenehmigung erteilt, erhält der Bauherr einen so genannten Kanalbauschein, der ab Ausstellung drei Monate gültig ist und in dem genau festgelegt ist, wie der Anschluss zu erfolgen hat. Anders als beim Trinkwasser ist nämlich beim Abwasser der Bauherr selber für den Neubau und die Unterhaltung des Anschlusses zuständig. Dabei müssen die Arbeiten im öffentlichen Bereich, zu denen beispielsweise auch der Anschluss an den Anschlussstutzen des öffentlichen Kanals zählt, von einem anerkannten Tiefbauer durchgeführt werden.
Sind die Arbeiten fertiggestellt, müssen die Abwasserleitungen auf Dichtigkeit geprüft werden. Außerdem erfolgt eine Abnahme durch die StadtWerke. Ist alles in Ordnung, erhält der Hausbesitzer einen Abnahmeschein.
Die für Hauseigentümer entstehenden Kosten sind in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung hinterlegt. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Wasserversorgungssatzung der StadtWerke.
Die Abwasserbeseitigung umfasst die Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung und kann für ein Grundstück unterschiedlich ausgestaltet sein.
Bei der Schmutzwasserbeseitigung entsorgen wir leitungsgebunden (Anschluss an das Kanalnetz) oder durch Transportfahrzeuge (Kanal auf Rädern) das durch den häuslichen/gewerblichen Gebrauch verunreinigte Frischwasser bzw. verbleibende Klärschlämme aus Grundstückskläranlagen.
Bei der Niederschlagswasserbeseitigung entsorgen wir das von versiegelten Grundstücks- oder Straßenflächen in den Kanal abfließende Oberflächenwasser. Wir berechnen getrennte Abwassergebühren nach der jeweiligen Inanspruchnahme unserer Abwasseranlagen durch ein Grundstück.
Maßstab für die Erhebung von Schmutzwassergebühren ist der Frischwasserverbrauch.
Maßstab für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren sind die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen, von denen Oberflächenwasser leitungsgebunden oder auch oberirdisch aufgrund des Gefälles in die Kanalisation gelangt.
Gebührenpflichtig ist in der Regel der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Abwässer anfallen. Auf Grundlage der jährlichen Jahresverbrauchsabrechnung werden die monatlich fälligen Abschlagszahlungen für den folgenden Abrechnungszeitraum ermittelt.
In der Regel fließt das Abwasser in der Kanalisation problemlos ab. Es kann aber zum Beispiel bei starkem Regen vorkommen, dass der Wasserspiegel bis auf Straßenhöhe (Rückstauebene) ansteigt. Dadurch entsteht ein Kanalrückstau bis in die Grundstücksleitungen. Das ist ein normaler Vorgang, weil das Kanalnetz nach dem Prinzip kommunizierender Röhren funktioniert, das heißt: der Wasserspiegel gleicht sich an. Ist ein Grundstück nicht gegen einen solchen Rückstau gesichert, kann es passieren, dass die unterhalb der Rückstauebene liegenden Gebäudeteile überfluten.
Liegen Entwässerungseinrichtungen, zum Beispiel Bodenabläufe, Waschbecken, Duschen oder Waschmaschinen tiefer als die Rückstauebene, müssen diese deshalb dringend gegen Rückstau gesichert werden. Geschieht das nicht, haftet der Grundstückseigentümer im Falle einer Überflutung selber. Auch zahlt die Gebäude- oder Hausratversicherung den entstandenen Schaden nicht, wenn der Rückstauschutz fehlt oder nicht vorschriftsmäßig gewartet wurde.
Jeder Grundstückseigentümer ist gemäß Entwässerungssatzung der StadtWerke Rösrath verpflichtet, sein Grundstück ausreichend gegen Rückstau zu schützen.
Wer seinen Garten im Sommer mit Trinkwasser aus der Leitung bewässern will, kann sich für die dabei verbrauchte Menge von den Abwassergebühren befreien lassen, weil das Gießwasser im Boden versickert und nicht im Abwasser landet. Erforderlich hierfür ist die Installation eines Gartenwasserzählers. Damit es nicht zu Rückflüssen aus der Entnahmestelle für das Gartenwasser und dadurch zu Verschmutzungen des Trinkwassers kommt, hat der Gesetzgeber verbindliche Vorgaben für den Einbau des Gartenwasserzählers erlassen. Diese haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst.
Unter Kosten-Nutzen-Aspekten lohnt sich die Installation eines Gartenwasserzählers allerdings nur, wenn wirklich große Wassermengen für diese Bewässerungszwecke benötigt werden. Über Gartenwasserzähler darf zudem ausschließlich Wasser für die Gartenbewässerung entnommen werden. Die Befüllung von Pools und Schwimmbädern über Gartenwasserzähler ist nicht zulässig. Das Wasser aus einem Pool ist Abwasser, es muss der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden und ist somit gebührenpflichtig.
Weitere Informationen gibt es auch unter Telefon: (02205) 9250-600.
Sie haben die Möglichkeit, eine Auskunft über die Netzsituation und die aktuellen Baumaßnahmen in unmittelbarer Umgebung einer Adresse/eines Grundstücks anzufragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Anfrage nur bearbeitet werden kann, wenn Sie, bezüglich der Adresse/des Grundstücks, als Netzkunde oder als Grundstückseigentümer bzw. als dessen Bevollmächtigter ein begründetes Interesse angeben können.
Bitte nutzen Sie für Ihre Anfrage zur Planauskunft dieses Formular.