Wie entwickeln sich die Energiepreise? Wie kann ich sinnvoll Energie sparen und ist die Energieversorgung sicher? Antworten auf Ihre Fragen, Informationen zur aktuellen Situation und Tipps, wie Sie Ihre Energiekosten senken können, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst.
Energiepreis und Beschaffung
Fragen und Antworten rund um Energiepreise und Energiekrise
Hintergrund für die Preissteigerungen sind die explosionsartig gestiegenen Beschaffungskosten in den letzten zwölf Monaten. Nach einem Höchststand im August diesen Jahres sind die Preise zwar wieder etwas gesunken, sie liegen jedoch immer noch bei einem Vielfachen des früheren Niveaus. Dies hat massive Auswirkungen auf den Energieeinkauf der Stadtwerke, die zwar einen Teil der Mengen schon im Voraus einkaufen, nun aber Mengen zu extrem hohen Preisen nachbeschaffen müssen.
Mit der Strompreisbremse werden 80 Prozent des Verbrauchs basierend auf der aktuellen Verbrauchsprognose des Netzbetreibers gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.
Die Entlastungen aus der Strompreisbremse werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 30.000 Kilowattstunden haben, sind das 40 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter. Sollte ein Haushalt mehrere Netzabnahmestellen haben, werden diese separat betrachtet.
Für 80 Prozent des (auf den Monat heruntergebrochenen/berechneten) Vorjahresverbrauchs erhalten unsere Kund*innen dann eine Gutschrift in Höhe der Differenz des tatsächlichen aktuellen Arbeitspreises und des Referenzpreises von 40 ct/kWh. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet.
Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis. Wer genau 80 Prozent verbraucht, zahlt 40 ct/kWh. Und wer weniger als 80 Prozent verbraucht, bekommt für jede eingesparte Kilowattstunde den Differenzbetrag zwischen dem vollen, aktuellen Tarif und der Strompreisbremse erstattet.
Für RöStrom-Kund*innen ergibt sich für einen Haushalt mit einem Vorjahresverbrauch von bspw. 3.500 kWh eine jährliche Entlastungssumme von 134,96 Euro.
Wie wird der Verbrauch ermittelt, der für die Strompreisbremse berücksichtig wird?
Der zugrundeliegende Stromverbrauch entspricht bei Haushaltskunden der aktuellen Verbrauchsprognose des Netzbetreibers, bei größeren Kunden – das sind in der Regel Gewerbekunden – dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Wann treten die Regelungen in Kraft?
Die erste Berechnung der Strompreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.
Habe ich Anspruch auf die Entlastung durch die Strompreisbremse?
Wenn Sie weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauches zu einem garantierten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde.
Wie wird mein Strom jetzt abgerechnet? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastungen der Preisbremsen?
Sie müssen selbst nichts weiter tun. Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen werden Sie von uns automatisch informiert.
Wenn die Strompreisbremse rückwirkend berücksichtigt wird, dann habe ich doch im Januar und Februar zu hohe Abschläge gezahlt: Erstatten Sie mir die zu viel gezahlten Beträge?
Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Was mache ich, wenn ich zu einem neuen Anbieter wechsele? / Wie bekomme ich die Strompreisbremse, wenn ich meinen Anbieter wechsele?
Wenn Sie 2023 den Stromversorger wechseln, müssen Sie sicherstellen, dass bei dem neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Hierfür reichen Sie bei diesem Versorger am besten eine Rechnungskopie des Vorversorgers ein.
Soll ich jetzt weiter Strom sparen?
Eindeutig ja. Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres Verbrauches für die Strompreisbremse berücksichtigt wird. Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit aktuellen Preis berechnet wird. Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt.
Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde Strom ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.
Die Bundesregierung hat ein Soforthilfegesetz beschlossen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Gas und Wärme bei den hohen Energiekosten zu entlasten (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, ESWG). Diese Entlastung soll die Zeit bis zur Einführung der Energiepreisbremsen, die für 2023 geplant sind, finanziell überbrücken.
Ich beziehe RöGas von den StadtWerken Rösrath. Was muss ich tun, um die staatliche Entlastung für Dezember zu erhalten?
Die so genannte „Soforthilfe“ bedeutet vereinfacht, dass Ihnen im Dezember Ihr Abschlag für RöGas erlassen wird. In der Jahresrechnung wird der aus Bundesmitteln finanzierte Entlastungsbetrag ausgewiesen und mit dem erlassenen Abschlag verrechnet. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat (Abbuchungsauftrag) erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun: Wir ziehen im Dezember keinen Gasabschlag von Ihnen ein.
Zahlen Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Überweisung, setzen Sie die Zahlung für Ihren Gasabschlag im Dezember bitte einmalig aus. Alle anderen Abschläge (z. B. für Strom) bleiben davon unberührt. Wie hoch Ihr Abschlag für RöGas ist, können Sie Ihrem aktuellen Abschlagsplan entnehmen, den Sie beispielsweise im Online-Service finden. Sollten Sie Ihren Abschlag dennoch bezahlen, schreiben wir Ihnen den Entlastungsbetrag in voller Höhe auf der Jahresrechnung gut.
Ich zahle im Dezember keinen Abschlag, bekomme ich trotzdem die Entlastung?
Wenn Sie im Dezember 2022 keinen Abschlag zahlen, bekommen Sie den tatsächlichen Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
Wie wird der staatliche Entlastungsbetrag für Gas genau berechnet?
Der staatliche Entlastungsbetrag für Dezember entspricht in der Regel nicht Ihrem Abschlag! Denn das Gesetz sieht vor, dass der Staat folgende Summe übernimmt: ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, prognostiziert im September, mit dem im Dezember gültigen Gaspreis multipliziert zuzüglich dem für einen Monat anfallende Grundpreis. Somit wird es in den allermeisten Fällen einen Unterschied zwischen dem Entlastungsbetrag und dem regulären Abschlag geben. Mögliche Abweichungen gleichen wir mit der nächsten Jahresrechnung aus. Dabei weisen wir den Entlastungsbetrag gesondert aus.
Beispiel:
Im September prognostizierter Jahresverbrauch: 12.000 kWh, davon 1/12 = 1.000 kWh
Arbeitspreis: 10,20 ct/kWh = 0,1020 €/kWh
Monatlicher Grundpreis: 11,23 €
1.000 x 0,1020 €/kWh + 11,23 € = 113,23 €
Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas kann sich übrigens vom Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass wir beim prognostizierten Jahresverbrauch bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt haben: Das ist ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen.
Wieso kann es Abweichungen geben?
Je nachdem, wann Sie Ihre nächste Jahresrechnung erhalten, kann Ihr Gasabschlag im Dezember höher sein als ein Zwölftel Ihrer Jahreskosten. Ist der Zeitraum bis zur nächsten Jahresrechnung deutlich kürzer als zwölf Monate und umfasst er vor allem die Wintermonate, erhöht das die Abschläge.
In den meisten Fällen wird der Dezemberabschlag höher sein als der staatliche Entlastungsbetrag, so dass es in der Jahresrechnung zu einer Nachzahlung kommen kann. Dem können Sie entgegenwirken, indem Sie Ihren Gasverbrauch senken.
Ich wohne zur Miete und habe auch keinen eigenen Gaszähler. Wie läuft das dann mit der Soforthilfe?
In vielen Fällen haben Mieterinnern und Mieter einer Wohnung keinen eigenen Gaszähler – es gibt also kein direktes Vertragsverhältnis zur StadtWerke Rösrath – Energie GmbH. Dieses besteht dann zwischen den Gasversorgern und den Hausverwaltungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass viele Vermieter bislang die gestiegenen Energiepreise noch nicht an ihre Mieter weitergegeben haben. Vermieter sollen daher die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergeben. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrer Hausverwaltung oder ihrem Vermieter in Verbindung.
Soll ich jetzt noch meinen Abschlag ändern?
Bitte ändern Sie aktuell nicht Ihren Abschlag. Die Höhe der staatlichen Entlastung ergibt sich nicht aus dem Abschlag, sondern auf Basis der vorgenannten Berechnung. Ein erhöhter Abschlag würde nicht zu einem höheren Entlastungsbetrag führen und die Differenz würde zu Ihren Lasten in der Jahresrechnung ausgeglichen.
Hinweis:
Die Soforthilfe nach dem EWSG wird vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert. Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe für Wärme ist es erforderlich, dass der Lieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
Die Gaspreisbremse ist neben der Dezemberentlastung der zweite Teil des Entlastungspaketes für Gaskunden. Sie wird zum 1. März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023 umgesetzt. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Mit der Gaspreisbremse werden 80 Prozent des Jahresverbrauches preislich gedeckelt, der im September 2022 prognostiziert wurde. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.
Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh haben, sind das 12 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter.
Für 80 Prozent des (auf den Monat heruntergebrochenen/berechneten) Vorjahresverbrauchs erhalten unsere Kunden dann eine Gutschrift in Höhe der Differenz des tatsächlichen, aktuellen Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 ct/kWh. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet.
Das heißt: Wer mehr verbraucht als diese 80 Prozent, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis. Wer genau 80 Prozent verbraucht, zahlt 12 ct/kWh. Und wer weniger als 80 Prozent verbraucht, bekommt für jede eingesparte Kilowattstunde den Differenzbetrag zwischen dem vollen, aktuellen Tarif und der Gaspreisbremse erstattet.
Für RöGas-Kunden ergibt sich für einen Haushalt mit einem Vorjahresverbrauch von bspw. 15.000 kWh eine jährliche Entlastungssumme von 178,80 Euro.
Wie wird der Verbrauch ermittelt, der für die Gaspreisbremse berücksichtig wird?
Der zugrundliegende Gasverbrauch entspricht entweder dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 (liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers) oder bei größeren Kunden – damit sind in der Regel Gewerbekunden gemeint – dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas kann sich dabei von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden – also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist.
Wann treten die Regelungen in Kraft?
Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.
Habe ich Anspruch auf die Entlastung durch die Gaspreispreisbremse?
Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde.
Wie wird mein Gas jetzt abgerechnet? Ab wann erhalte ich tatsächlich die Entlastungen der Preisbremse?
Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen werden Sie von uns schriftlich informiert.
Wenn die Gaspreisbremse rückwirkend berücksichtigt wird, dann habe ich doch im Januar und Februar zu hohe Abschläge gezahlt: Erstatten Sie mir die zu viel gezahlten Beträge?
Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Bekomme ich die Gaspreisbremse auch, wenn ich meinen Anbieter wechsele?
Ja. Wenn Sie 2023 den Gasversorger wechseln, müssen Sie sicherstellen, dass bei dem neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Hierfür reichen Sie bei diesem Versorger am besten eine Rechnungskopie des Vorversorgers ein.
Ich bin Mieter*in und zahle Gas über die Nebenkosten an meinen Vermieter/an meine Hausverwaltung. Wie profitiere ich von der Gaspreisbremse?
Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. In der Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.
Soll ich jetzt weiter Gas einsparen?
Eindeutig ja. Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres Verbrauches für die Wärmepreisbremse berücksichtigt wird. Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit aktuellem Preis berechnet wird. Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt.
Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde Gas ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.
In den Gesetzen zur Einführung der Strom- und Gaspreisbremse ist festgelegt, dass die Arbeitspreise für Strom und Gas für definierte „Entlastungskontingente“ gedeckelt werden.
Für die Ermittlung des Entlastungskontingents wird der prognostizierte Verbrauch vom September 2022 herangezogen. Sollte es keine Verbrauchsprognose geben, werden Verbräuche hochgerechnet. Bis zu einem Stromjahresverbrauch von 30.000 Kilowattstunden und einem Gasjahresverbrauch von 1,50 Mio. kWh beträgt das Entlastungskontingent 80% der Verbrauchsprognose.
Da der Jahresverbrauch 2023 nicht feststeht, wird das aus der Vergangenheit ermittelte Entlastungskontingent nicht genau 80% des tatsächlichen Verbrauchs entsprechen. Eine Korrektur / Anpassung des Entlastungskontingents aufgrund eines geänderten Verbrauchsverhaltens oder anderer individueller Einflussfaktoren ist nicht möglich.
Andere Methoden zur Ermittlung, wie z.B. individuelle Messungen des aktuellen Verbrauchs, aber auch individuelle Anpassungsmöglichkeit / Antragsverfahren hätten zu einem sehr großen administrativen Aufwand für die Energieversorgungsunternehmen geführt und damit die – zumindest zeitnahe – Umsetzung der Preisbremsen insgesamt gefährdet.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir als Energieversorger keinen Einfluss auf die gesetzlichen Grundlagen zur Ermittlung haben.
Am 29. September 2022 hat die Bundesregierung einen so genannten „Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ verabschiedet, der Menschen und Unternehmen vor zu hohen Energiekosten schützen soll. Teil dieses Paketes ist der Verzicht auf die ursprünglich geplante Gasbeschaffungsumlage.
Teil des am 29. September 2022 verkündeten „Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskriegs“ der Bundesregierung, mit dem Menschen und Unternehmen vor zu hohen Energiekosten geschützt werden sollen, ist die zeitlich befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Erdgas von 19 auf 7 Prozent. Die Senkung gilt ab 1. Oktober 2022 bis zum Frühjahr 2024. In den ab 1. Oktober 2022 geltenden Preisen für RöGas und RöGas Gewerbe ist der reduzierte Mehrwertsteuersatz bereits berücksichtigt.
Ihre monatlichen Abschläge werden von uns nicht automatisch erhöht. Um eventuell hohe Nachzahlungen am Ende Ihrer Abrechnungsperiode zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend Ihre Abschläge bei Preiserhöhungen entsprechend anzupassen. Unsere Mitarbeiterinnen im Kundenzentrum beraten Sie gerne – entweder persönlich oder telefonisch unter 02205 92 50 600.
Eine seriöse Aussage darüber, wie sich die Strompreise weiter entwickeln werden, ist derzeit nicht möglich.
In vielen Haushalten gibt es Möglichkeiten, unkompliziert und ohne Investitionen Energie zu sparen. Einige Tipps zum Sparen von Strom und Gas haben wir Ihnen auf unserer Internetseite zusammengestellt. Damit sparen Sie Geld, schonen das Klima und tragen dazu bei, die Versorgungslage stabil zu halten. Auch auf der Website www.energiewechsel.de finden Sie hilfreiche Tipps.
Die Bundesregierung hat ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, um Bürger:innen und Familien schnell und unbürokratisch zu entlasten. Hierunter fallen unter anderem eine Energiepreispauschale (einmalig 300 Euro) und ein Kinderbonus (einmalig 100 Euro). Für einige Haushalte wird es zudem einen einmaligen Heizkostenzuschuss geben. Umfassende Infos dazu finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
Wenn Sie die vereinbarten Zahlungen nicht leisten können, melden Sie sich bitte rechtzeitig bei uns, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können. Unser Kundenservice ist telefonisch unter 02205 92 50 600 montags bis mittwochs von 8.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr für Sie da.
Die extrem angestiegenen Beschaffungskosten schlagen nicht komplett auf Sie als Kund*in durch: Wir verfolgen eine langfristige Beschaffungsstrategie und kaufen Erdgas in Tranchen mehrere Jahre im Voraus ein. Dies schützt unsere Kund*innen vor kurzfristigen Preissprüngen, die so sehr viel besser abgefedert werden können. Unsere RöGas-Preise liegen daher unter dem aktuellen Preisniveau am Markt. Dies zeigt, wie richtig und wichtig eine langfristige Beschaffungsstrategie in Krisenzeiten ist.
Die Alarmstufe tritt in Kraft, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnliche Nachfrage nach Gas vorliegt. Die Krisenvorsorge Gas umfasst ein dreistufiges Modell, von dem nun die zweite Stufe in Kraft getreten ist.
Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist laut BMWK die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preisniveau am Gasmarkt. Das BMWK bewertet die aktuelle Lage als eine Störung der Gasversorgung, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Der Markt sei aber noch in der Lage, diese Störung oder die Nachfrage zu bewältigen.
Die wichtigste Botschaft für die privaten Haushalte ist: Die Ausrufung der Alarmstufe hat aktuell keine Auswirkung auf die Versorgungssicherheit und die Liefersituation an unsere RöGas-Kund*innen. Nach dem Notfallplan sind bei einer Gasmangellage private Haushalte und sensible Einrichtungen wie Krankenhäuser besonders geschützt.
Gleichwohl schließen wir uns dem dringenden Appell der Bundesregierung und der nachgelagerten Behörden an: Bitte achten Sie auf Ihren Energieverbrauch! Eine Reduktion des Gas- und Stromverbrauchs schützt nicht nur die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Vielmehr können so alle dazu beitragen, dass nun dringend notwendige Vorräte für den Herbst und Winter angelegt und die Gasspeicher gefüllt werden.
Strom wird in Kilowattstunden gemessen. Der Gaszähler misst in Kubikmeter. 1 Kubikmeter Gas entspricht dabei ungefähr 10 Kilowattstunden (kWh). In Altverträgen ist die Kilowattstunde Strom 4-mal so teuer wie die Kilowattstunde Gas. Heizen mit Strom anstatt Gas lohnt sich nicht.
In Neuverträgen ist die Kilowattstunde Strom zur Zeit 2-mal so teuer wie die Kilowattstunde Gas. Der Preisunterschied würde für eine 80 qm Wohnung mit ca. 12.000 kWh Gasverbrauch (reine Heizleistung) im Jahr zu Mehrkosten von ca. 3.600,- Euro führen, bei einem Einfamilienhaus mit 120 qm Wohnfläche und einem Gasverbrauch von 18.000 kWh wären dies Mehrkosten in Höhe von rund 5.400,- Euro. Weitere Werte siehe Tabelle. Heizen mit Strom lohnt sich nicht!
Das Stromnetz und seine einzelnen Anlagen (z. B. Leitungen und Transformatoren) werden vor einer Überlastung durch Sicherungen geschützt. Diese lösen aus, wenn eine Überlast eintritt, um bleibenden Schaden von den Anlagen fern zu halten. Eine Überlastung von Anlagen und demzufolge ein örtlich begrenzter Stromausfall kann z. B. durch den vermehrten Einsatz von Heizlüftern und Radiatoren ausgelöst werden. Entscheidend ist, wie viele Geräte gleichzeitig betrieben werden. Bereits ein bis zwei Heizgeräte (jeweils ca. 2 kW) pro Haushalt können – in mehreren Haushalten gleichzeitig betrieben – unser Netz überfordern.
Falls es zu einem Stromausfall kommt und damit der Netzbetreiber nach Austausch der Sicherungen im Netz zügig wieder einschalten kann: Vor allem die großen Verbraucher (z. B. Radiatoren und Heizlüfter) vom Netz nehmen (Stecker aus der Steckdose ziehen)!
Um im Winter die Stromnetze nicht zu überlasten: Nicht mit Direktheizungen heizen oder zuheizen, denn ohne Strom fällt auch die private Gasheizung aus!