Kanal-TÜV für private Abwasserleitungen? – Was jetzt in NRW gilt

Regelmäßig sind die Monteure aus dem Netzservice Abwasser der StadtWerke Rösrath mit ihrem TV-Fahrzeug im Stadtgebiet unterwegs, um die öffentliche Kanalisation auf Schäden zu überprüfen.

Eine auf einem per Joystick gesteuerten Fahrzeug befestigte Kamera hält dabei detailliert fest, was im rund 160 Kilometer langen Kanalnetz los ist. Über einen Monitor im TV-Fahrzeug verfolgen die Abwasser-Experten live den Weg der Kamera durch den Untergrund. Die Aufnahmen werden später im Büro ausgewertet. Wenn Beschädigungen im Kanal festgestellt werden – beispielsweise durch altersbedingte Abnutzung –, werden die StadtWerke sofort tätig. Mit der Unterstützung von externen Baufirmen werden diese behoben.

Wann, wie oft und in welchem Umfang das Kanalnetz überprüft werden muss, ist in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) klar geregelt. Die aber gilt nicht nur für öffentliche, sondern auch für private Abwasseranlagen.

Seit 13. August 2020 ist eine neue Fassung der SüWVO Abw in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Neuregelungen, die insbesondere Eigenheimbesitzer betreffen, erläutern wir im Folgenden.

Zustands- und Funktionsprüfungen weiterhin wichtig

Im bundesweit geltenden Wasserhaushaltsgesetz ist klar geregelt, dass Grundstückseigentümer ihre private Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten, betreiben und unterhalten müssen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb dieser Anlagen selber zu überwachen.

Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Aus undichten oder nicht funktionsfähigen Abwasserleitungen kann Abwasser ungehindert in das Grundwasser fließen und diese wichtige Ressource verunreinigen – mit entsprechenden Folgen für die Umwelt und die Trinkwasseraufbereitung. Allein schon aus diesem Grund macht es durchaus Sinn, die eigenen Abwasserleitungen regelmäßig kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus können schwerwiegende Schäden am Grundstück oder dem Eigenheim vermieden werden, wenn undichte Abwasserleitungen rechtzeitig erkannt und repariert werden.

Allerdings: Eine generelle rechtliche Verpflichtung, private Abwasseranlagen auf Dichtheit zu überprüfen, gibt es nicht. Und die Vorgabe, bestehende Anlagen in Wasserschutzgebieten prüfen zu lassen, wurde aufgehoben.

Was regelt die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser?

In Wasserschutzgebieten mussten bislang private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, auf Dichtheit geprüft werden.
Wurde ein Wasserschutzgebiet neu ausgeschrieben, gab es eine Frist von sieben Jahren, innerhalb derer die privaten Abwasserleitungen überprüft werden mussten. Beide Regelungen sind in der Neufassung der SüwVO Abw nicht mehr enthalten.

Stattdessen gilt jetzt, dass eine Dichtheitsprüfung in Wasserschutzgebieten – in Rösrath liegen aktuell rund 40 Häuser in einem solchen Gebiet – immer dann vorgenommen werden muss, wenn es einen begründeten Verdachtsfall dafür gibt, dass die Leitung undicht ist. Ein solcher kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn unsere Monteure bei der Befahrung des öffentlichen Kanalnetzes feststellen, dass Sand oder Erden ausgeschwemmt oder Scherben bzw. weitere Fremdstoffe ausgespült wurden oder dass sich Ablagerungen am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal gebildet haben. Ein anderes Indiz für eine möglicherweise undichte Abwasserleitung sind Absackungen in den Bereichen des Grundstückes oder Bürgersteiges, die über dem Kanal liegen, oder mehrere Verstopfungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums.

Bei allen Neu- oder Umbauten bzw. Änderungen an bestehenden Abwasseranlagen müssen Funktionsfähigkeit und Zustand auch weiterhin geprüft werden, und zwar unmittelbar nach der Fertigstellung und sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wasserschutzgebieten.

Die vormals vorgeschriebene Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren ist hingegen ersatzlos entfallen.

Für alle Prüfungen – unabhängig ob vorgeschrieben oder freiwillig beauftragt – gilt: sie dürfen nur von anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden. Eine Liste gibt es hier.

Abwasserleitung defekt – was tun?

Sie haben Ihre Abwasseranlage überprüfen lassen und es wurde ein Schaden festgestellt? Dann müssen Sie abhängig von der jeweiligen Schadensklasse Fristen beachten, innerhalb derer Sie die defekte Leitung sanieren müssen. Schwere Schäden, beispielsweise wenn die Leitung einzustürzen droht (Schadensklasse A), müssen kurzfristig repariert werden. Für mittelschwere Schäden der Klasse B gilt eine Sanierungsfrist von zehn Jahren, geringfügige Schäden (Klasse C) müssen nicht behoben werden. In einem Bildreferenzkatalog, den Sie hier einsehen können, ist genau festgelegt, wie Schäden jeweils zu bewerten und einzuordnen sind.

Übrigens: Bei allen Fragen rund um Ihre private Abwasseranlage stehen Ihnen unsere Kollegen vom Netzservice Abwasser gerne mit Rat und Tat zur Seite.