Informationen rund um den Winterdienst
(vom 16.12.2010)
informieren.
Die Fahrbahnräumung:
Es ist selbstverständlich, dass unsere Räum- und Streufahrzeuge bei einsetzender Glätte und beginnendem Schneefall nicht überall zeitgleich sein können. Aus diesem Grund wurden die Rösrather Straßen in Prioritätsstufen eingeteilt, und in dieser nachfolgend aufgeführten Reihenfolge abgearbeitet.
Dringlichkeitsstufe 1: Hauptdurchgangsstraßen, Busstrecken des öffentlichen Personennahverkehrs, sowie Straßen, in denen sich wichtige öffentliche Einrichtungen wie die Feuerwehr, Schulen und Bahnhöfe befinden.
Dringlichkeitsstufe 2: Verbindungsstraßen.
Dringlichkeitsstufe 3: Anliegerstraßen
Hierbei kann es sein, dass Winterdienstfahrzeuge, die bereits auf Straßen mit untergeordneter Bedeutung eingesetzt sind, plötzlich ihren Einsatz abbrechen müssen. Oft fragt man sich warum, aber es hat durchaus seinen Grund. Bei starken Schneefällen oder plötzlichem Wetterwechsel kann es vorkommen, dass ein erneuter Einsatz auf Straßen mit höherer Dringlichkeit erforderlich wird und die Fahrzeuge zu diesen Straßen zurück müssen.
Straßen die nicht durch unsere Winterdienstfahrzeuge geräumt werden und selbst durch die Anlieger geräumt werden müssen, sind im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung gekennzeichnet.
Noch ein Hinweis zur Umweltbelastung: Damit die Verkehrssicherheit nicht auf Kosten der Umwelt geht, wird nur die Menge an Auftausalz gestreut, welche für sichere Straßen notwendig sind. Die Dosierung erfolgt computergesteuert unter Einsatz der so genannten "Feuchtsalzstreuung". Während des Streuvorgangs wird das Salz mit einer Calcium-Chlorid-Lösung eingesprüht. Der Vorteil dieser Technik besteht darin, dass das Salz im Gegensatz zum trockenen Salz besser auf der Fahrbahn haftet und nicht durch Wind oder Fahrverkehr von der Fahrbahn geweht wird. Zudem besitzt das angefeuchtete Salz eine bessere und spontanere Tauwirkung. Durch die Möglichkeit der zielgenaueren Streuung und der besseren Haft- und Tauwirkung führt die Feuchtsalzstreuung bei geringerer Ausbringungsmenge zu einem besseren Ergebnis als die Trockenstreuung. Sie gilt zudem gegenüber der Trockenstreuung als umweltschonender.
Die Gehwegreinigung:
Gemäß der Straßenreinigungssatzung müssen Gehwege durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von Schnee und Eis befreit werden.
Nicht alle wissen jedoch, dass es auch für die Winterdienstarbeiten auf Gehwegen detaillierte Vorschriften gibt. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen und entstandene Glätte unverzüglich nach dem Entstehen der Glätte zu bestreuen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu räumen bzw. zu bestreuen.
Bei der Winterwartung empfiehlt sich besondere Sorgfalt. Anlieger, die ihren Winterdienstpflichten nicht oder nur unzureichend nachkommen, laufen Gefahr, für entstandene Schäden persönlich haftbar gemacht zu werden. Gehwege und Straßenteile, die dem Fußgängerverkehr dienen, sind nach Schneefall in einer Mindestbreite von 1 m, im Bereich von Fußgängerzonen in einer Breite von 2,5 m von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. An Haltestellen sowie im Bereich von Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sind die Gehwege so zu räumen und zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Zum Streuen dürfen grundsätzlich alle geeigneten abstumpfenden und auftauenden Stoffe verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf Ihnen nicht abgelagert werden. Der vom Gehweg geräumte Schnee darf auch nicht auf die Straße geworfen werden, sondern sollte am Gehwegrand abgelagert werden. Zu beachten ist hierbei: Hydranten und Regeneinläufe von Eis und Schnee freihalten!